Satzung des Vereins
Stadtbild Mannheim e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stadtbild Mannheim e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbesserung des Mannheimer Stadtbildes, sowie die Steigerung des Ansehens der Stadt Mannheim insbesondere durch die Erhaltung und Wiederherstellung historischer Substanz. Damit verfolgt der Verein die steuerbegünstigten Zwecke Förderung von Kunst und Kultur sowie Denkmalpflege gemäß § 52 AO.

Dies kann geschehen unter anderem durch

  • Initiative und/ oder Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung/Wiederherstellung    schutzwürdiger Objekte,

  • die Beteiligung an Maßnahmen der Stadtentwicklung soweit sie den Vereinszweck betreffen,

  • Vorträge und Exkursionen,

  • Herausgabe von Publikationen,

  • Stadtführungen,

  • Ausstellungen,

  • Sonstige Werbemaßnahmen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vergünstigungen bevorzugt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Beitrittserklärung werden:

Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Verbände, Körperschaften, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins fördern.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. 

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)      Durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres nach drei Monate vorher erfolgter schriftlicher Anzeige, die an den Vorstand zu richten ist.

b)      Durch Ausschluss seitens des Vorstands wegen Schädigung der Vereinsinteressen.

c)      Bei natürlichen Personen durch Tod, bei den anderen Mitgliedern durch Auflösung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und abzustimmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden dessen Funktion ausüben darf.

Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich und persönlich ausgeübt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins in Übereinstimmung mit dem Vorstand oder dessen Richtlinien. Er hat der Mitgliederversammlung einen von den zwei Rechnungsprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.

§10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand erledigt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  4. Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

  5. Öffentlichkeitsarbeit.

  6. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums auf drei Jahre.

§11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren – vom Tag der Wahl angerechnet – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des ihm folgenden Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder und bevollmächtige Vertreter von juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Sollten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode ausscheiden, so ist der gesamte Vorstand von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. 

§12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Form oder Frist einberufen werden.

§13 Kuratorium

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen den Verein betreffenden Fragen, insbesondere bei der Mitgliederwerbung und bei der Aufbringungen der zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Mittel.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.

Die Sitzungen werden vom Sprecher oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Auf Antrag des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen.

§14 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.      Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der

Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands.

2.      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und der        Beitragsordnung.

3.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

4.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5.      Ernennung der Ehrenmitglieder.

6.      Wahl der Rechnungsprüfer.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform i.S. von. § 126 BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen und sollte innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres stattfinden.

Grundsätzlich erfolgt die Einladung per E-Mail. Ist keine E-Mail-Adresse bekannt, erfolgt sie per Brief.

Die Frist beginnt bei Einladung per E-Mail am Tage der Absendung der Einladung, bei Einladung per Brief mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitglieder haben etwaige Veränderungen ihrer bekannt gegebenen Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.                                                         

§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse  im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genau Wortlaut angegeben werden.

§17 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn 20 % der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

 §18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ ist.

§19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§20 Auflösung des Vereins

Das vorhandene Vermögen fällt mit Auflösung des Vereins der Stadt Mannheim zu, die es für die Vereinszwecke zu verwenden hat.

(Stand 05.04.2011)